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| Das Kleingedruckte |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wenn Sie einen Vertrag mit uns eingehen |
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1. Abschluss des Reisevertrages |
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| a) |
Der Reisevertrag wird schriftlich abgeschlossen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).
Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind schriftlich zu
erfassen. Mit dem Katalog erhält der Reisende vor Vertragsabschluß
die vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters (Eberhardt
TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen). Unverzüglich nach Reiseanmeldung
erhält der Reisende die vollständige Reisebestätigung. Dazu ist
der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung
weniger als 7 Tage vor Reisebeginn handelt. |
| b) |
An die Reiseanmeldung ist der Reisende 14 Tage gebunden. Die Anmeldung erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Personen.
Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene
Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen
bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer
führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur
Reise zum Vertragsabschluß. |
| c) |
Telefonisch nimmt Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen lediglich
verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche
Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten
hat und die Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene
Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung
zurück, so kann Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen von
der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum
unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben zurückzuschicken.
Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben
hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Reservierungssystemen (Start,
Start-Btx, Internet, etc.) gilt das unter 1.c) Ausgeführte entsprechend. |
| d) |
Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab,
so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den Eberhardt
TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen 10 Tage gebunden ist und den der Reisende
durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen
kann. |
| e) |
Ausdrücklich im Katalog, den Reiseunterlagen und den sonstigen Erklärungen
etc. als vermittelt beschriebene Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht.
Im Fall der Reisevermittlung ist die Haftung seitens Eberhardt TRAVEL, ET Europa
Tours und Pelikan-Reisen ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen und die Hauptpflichten von Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen
aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit
zum Abschluß einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften
fehlen. Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen haftet insofern grundsätzlich
nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst. Für den Vertragsabschluß gelten die Bestimmungen der Ziff.
1 sinngemäß. |
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2. Zahlung |
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| a) |
Nach Abschluß des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises pro Person
Zug um Zug gegen die Aushändigung des Sicherungscheines im Sinne § 651
k BGB zu zahlen. |
| b) |
Der Restbetrag ist bis 14 Tage vor Reisebeginn gegen die Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. |
| c) |
Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines
im Sinne § 651 k BGB. |
| d) |
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 € nicht übersteigt. |
| e) |
Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat Eberhardt
TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen das Recht, seinerseits vom Vertrag
zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe entsprechender Rücktrittsgebühren
zu verlangen.
Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort
zu bezahlen. |
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3. Die Leistungen |
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| a) |
Die vertraglichen Leistungen des Reiseveranstalters richten sich nach der
verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen,
insbesondere der Reisebestätigung. |
| b) |
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen (siehe auch 1a). |
| c) |
Für nicht im Katalog/Prospekt ausgeschriebene Zustiegsorte kann ein Transferzuschlag
erhoben werden. Die Liste liegt in den Reisebüros vor oder ist beim Veranstalter
erhältlich. |
| d) |
Bei Ferienzielreisen mit Dauer über mehrere Saisonzeiträume sind
die Preise zu entrichten, die der jeweiligen Aufenthaltswoche entsprechen. |
| e) |
Maßgebend für die Gewährung einer Kinderermäßigung
ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt. |
| f) |
Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge des Einganges der
Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen
Gründen möglich. Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen
bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze. |
| g) |
Die Katalogangaben sind für Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen
bindend. Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen behält sich
jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der
Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird. |
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4. Preisänderungen |
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| a) |
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreise verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluß
konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung
getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen
sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,
Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. |
| b) |
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem
Preiserhöhungsgrund zu erklären. |
| c) |
Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5 % des Gesamtpreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
zu offerieren. |
| d) |
Die Rechte nach Ziffer 4c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. |
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5. Leistungsänderungen |
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| a) |
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. |
| b) |
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes
zu erklären. |
| c) |
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot zu offerieren. Ziffer 4d) gilt entsprechend. |
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6. Rücktritt des Kunden |
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| a) |
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet
– soweit ihm nicht der Nachweis gelingt, ein Schaden sei überhaupt
nicht oder wesentlich niedriger eingetreten – pauschal folgende Entschädigung
zu zahlen: |
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erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtpreises,
mindestens jedoch 30,– € pro Person |
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erfolgt der Rücktritt ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 15 % des Gesamtpreises |
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bei Rücktritt ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises |
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bei Rücktritt ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises |
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bei Rücktritt ab 6. Kalendertag vor Reisebeginn bis 1 Kalendertag vor
Reisebeginn
65 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten |
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Bei Nichtanreise bzw. Nichterscheinen zur Abfahrt wird eine Stornogebühr
in Höhe von 80 % erhoben |
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| b) |
Bei Seeschiffsreisen/Flußkreuzfahrten |
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erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtpreises,
mindestens jedoch 40,– € pro Person |
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erfolgt der Rücktritt ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 40 % des Gesamtpreises |
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bei Rücktritt ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises |
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bei Rücktritt ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 60 % des Gesamtpreises |
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Bei Nichtanreise bzw. Nichterscheinen zur Abfahrt wird eine Stornogebühr
in Höhe von 90 % erhoben |
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| c) |
Bei Stornierung von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten
enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren
der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig
genutzt werden kann. |
| d) |
Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen),
beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen. |
| e) |
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen oder der Buchungsstelle.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. |
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7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden |
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Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,– €
verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. |
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8. Ersatzreisende |
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| a) |
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. |
| b) |
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis. |
| c) |
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,– €. |
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9. Reiseabbruch |
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Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre
des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu
erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen
sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. |
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10. Störungen durch den Reisenden |
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Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere
Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen
bleiben unberührt. |
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11. Mindestteilnehmerzahl |
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| a) |
Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf
eine Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens
bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären,
daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird. |
| b) |
) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer
11a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens
bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. |
| c) |
Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. |
| d) |
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziffer 11c) unverzüglich
nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen. |
| e) |
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach §11 Nr. c) Gebrauch, ist
der vom Reisenden bereits gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. |
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12. Kündigung infolge höherer
Gewalt |
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| a) |
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnung (z. B. Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle
berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung. |
| b) |
Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen. |
| c) |
Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem
Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen. |
| d) |
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien
je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. |
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13. Gewährleistung und Abhilfe |
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| a) |
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw.
einer gleichwertigen Ersatzleistung. |
| b) |
Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den
oder die Reisemängel bei der örtlichen Reiseleitung, dem Reiseleiter,
oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt
anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber
dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben
sich aus den Reiseunterlagen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die
Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises
zu. Ein derartiger Minderungsanspruch kann nicht auf Dritte übertragen werden
(Abtretungsverbot, vgl. § 17). |
| c) |
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb
der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende
auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. |
| d) |
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos,
so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. |
| e) |
Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt
nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den
Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung
vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für
diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. |
| f) |
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Ein derartiger Schadensersatzanspruch
kann nicht auf Dritte übertragen werden (Abtretungsverbot vgl. § 17). |
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14. Mitwirkungspflicht des Reisenden |
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Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten. |
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15. Haftungsbeschränkung |
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| a) |
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
ab) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. |
| b) |
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. |
| c) |
Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen haftet nicht für
Leistungs-störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche
etc.) und die in der jeweiligen Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet
sind.
Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, die der Eigenwerbung
von Leistungsträgern dienen, haftet der Reiseveranstalter nicht. |
| d) |
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden mit bis zu 4.000,–
€. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung
empfohlen. |
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16. Ausschluß von Ansprüchen
und Verjährung |
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| a) |
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit
und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend
gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten konnte. |
| b) |
Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren innerhalb
eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung,
daß diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines
Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden
verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
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| c) |
Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. |
| d) |
Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche
innerhalb eines Monates geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis
der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. |
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17. Abtretungsverbot |
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Minderungs- und Schadensersatzansprüche sind nicht abtretbar und können
nur durch die Vertragspartner bzw. den Geschädigten selbst geltend gemacht
werden. |
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18. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten |
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| a) |
Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumserfordernisse einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher
Änderungen insbesonders vor Vertragsabschluß und Reisebeginn hin, die
für das jeweilige Reiseland für Staatsbürger der BRD ohne Besonderheiten
wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. |
| b) |
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch
den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen zu schaffen, sofern
sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. |
| c) |
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für
die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen
sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende
nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in
Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch
infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend. |
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19. Gerichtsstand |
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| a) |
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. |
| b) |
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Personen
richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. |
| c) |
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vollkaufleute (Firmen bzw. Agenturen)
ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Reiseveranstalters. |
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20. Allgemeine Bestimmungen |
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Sämtliche Angaben in den Prospekten von Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours
und Pelikan-Reisen entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von
Druck- und Rechenfehlern behält sich Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und
Pelikan-Reisen vor.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht
die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. |
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21. Sonstige Bestimmungen (nur für
Reisemittler) |
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Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der
als Agentur für Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen tätig
ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern
aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben. |
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