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Das Kleingedruckte
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Wenn Sie einen Vertrag mit uns eingehen
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag wird schriftlich abgeschlossen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung). Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind schriftlich zu erfassen. Mit dem Katalog erhält der Reisende vor Vertragsabschluß die vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters (Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen). Unverzüglich nach Reiseanmeldung erhält der Reisende die vollständige Reisebestätigung. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 14 Tage gebunden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
c) Telefonisch nimmt Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat und die Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben zurückzuschicken. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Reservierungssystemen (Start, Start-Btx, Internet, etc.) gilt das unter 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen 10 Tage gebunden ist und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
e) Ausdrücklich im Katalog, den Reiseunterlagen und den sonstigen Erklärungen etc. als vermittelt beschriebene Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist die Haftung seitens Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und die Hauptpflichten von Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluß einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst. Für den Vertragsabschluß gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.
2. Zahlung
a) Nach Abschluß des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises pro Person Zug um Zug gegen die Aushändigung des Sicherungscheines im Sinne § 651 k BGB zu zahlen.
b) Der Restbetrag ist bis 14 Tage vor Reisebeginn gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB.
d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 € nicht übersteigt.
e) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen das Recht, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe entsprechender Rücktrittsgebühren zu verlangen.
Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort zu bezahlen.
3. Die Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen des Reiseveranstalters richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen (siehe auch 1a).
c) Für nicht im Katalog/Prospekt ausgeschriebene Zustiegsorte kann ein Transferzuschlag erhoben werden. Die Liste liegt in den Reisebüros vor oder ist beim Veranstalter erhältlich.
d) Bei Ferienzielreisen mit Dauer über mehrere Saisonzeiträume sind die Preise zu entrichten, die der jeweiligen Aufenthaltswoche entsprechen.
e) Maßgebend für die Gewährung einer Kinderermäßigung ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt.
f) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.
g) Die Katalogangaben sind für Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen bindend. Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreise verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluß konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren.
d) Die Rechte nach Ziffer 4c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. Ziffer 4d) gilt entsprechend.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet – soweit ihm nicht der Nachweis gelingt, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetreten – pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:
 
erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtpreises, mindestens jedoch 30,– € pro Person
erfolgt der Rücktritt ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 15 % des Gesamtpreises
bei Rücktritt ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises
bei Rücktritt ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
bei Rücktritt ab 6. Kalendertag vor Reisebeginn bis 1 Kalendertag vor Reisebeginn
65 % des Gesamtreisepreises als Stornokosten
Bei Nichtanreise bzw. Nichterscheinen zur Abfahrt wird eine Stornogebühr in Höhe von 80 % erhoben
b) Bei Seeschiffsreisen/Flußkreuzfahrten
 
erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtpreises, mindestens jedoch 40,– € pro Person
erfolgt der Rücktritt ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 40 % des Gesamtpreises
bei Rücktritt ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
bei Rücktritt ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 60 % des Gesamtpreises
Bei Nichtanreise bzw. Nichterscheinen zur Abfahrt wird eine Stornogebühr in Höhe von 90 % erhoben
c) Bei Stornierung von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann.
d) Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen.
e) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,– € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
8. Ersatzreisende
 
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,– €.
9. Reiseabbruch
  Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störungen durch den Reisenden
  Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
 
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) ) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren.
d) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziffer 11c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach §11 Nr. c) Gebrauch, ist der vom Reisenden bereits gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
  12. Kündigung infolge höherer Gewalt
 
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (z. B. Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
 
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei der örtlichen Reiseleitung, dem Reiseleiter, oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ein derartiger Minderungsanspruch kann nicht auf Dritte übertragen werden (Abtretungsverbot, vgl. § 17).
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann nicht auf Dritte übertragen werden (Abtretungsverbot vgl. § 17).
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden
  Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
 
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen haftet nicht für Leistungs-störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.) und die in der jeweiligen Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, die der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, haftet der Reiseveranstalter nicht.
d) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden mit bis zu 4.000,– €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
 
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, daß diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
d) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monates geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
17. Abtretungsverbot
  Minderungs- und Schadensersatzansprüche sind nicht abtretbar und können nur durch die Vertragspartner bzw. den Geschädigten selbst geltend gemacht werden.
18. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
 
a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesonders vor Vertragsabschluß und Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für Staatsbürger der BRD ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
19. Gerichtsstand
 
a) Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
c) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vollkaufleute (Firmen bzw. Agenturen) ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Reiseveranstalters.
20. Allgemeine Bestimmungen
  Sämtliche Angaben in den Prospekten von Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern behält sich Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen vor.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
21. Sonstige Bestimmungen (nur für Reisemittler)
  Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für Eberhardt TRAVEL, ET Europa Tours und Pelikan-Reisen tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben.
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